10 Prüfungsreglement). Aufgrund der fehlenden Schulpflicht sind demzufolge Absolventen einer Ausbildungsstätte und Nichtabsolventen bei der Prüfungszulassung unterschiedslos zu behandeln. Was die Prüfungsdurchführung angeht, so enthalten die gesetzlichen Grundlagen und das Prüfungsreglement keine entsprechenden Bestimmungen; es ist jedoch auch nicht vorgesehen, dass Absolventen von Ausbildungsstätten bevorzugt zu behandeln wären.