53 Abs. 3 BBG). Diese unter Aufsicht des Bundes stehenden Prüfungen stellen demnach, wie das Bundesamt und auch die Prüfungskommission zu Recht ausgeführt haben, keine Schulprüfungen dar. Unbestritten handelt es sich bei der vorliegend fraglichen Höheren Fachprüfung nicht um eine Prüfung, welche im Rahmen einer Ausbildung an einer vom Bund geförderten Höheren Fachschule (Art. 61 BBG) abgelegt wurde. Auch verlangt das Prüfungsreglement, welches unter Umständen abweichende Zulassungsbedingungen vorschreiben kann (Art. 53 Abs. 3 BBG), für die Prüfungszulassung nicht den Besuch von Kursen an den beiden Ausbildungsstätten in Olten und Konolfingen (vgl. Art. 10 Prüfungsreglement).