50 Abs. 2 BBG). Anderseits kann er für einzelne Berufe durch die Berufsverbände durchzuführende Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen anerkennen beziehungsweise unter seine Aufsicht stellen (Art. 51 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BBG). 7.2.2. Was die vom Bund anerkannten Berufsprüfungen und Höheren Fachprüfungen im Sinne von Art. 51 BBG angeht, so ist nach den gesetzlichen Zulassungsbedingungen - im Gegensatz etwa zu den Prüfungen der Höheren Fachschulen (Art. 58 ff. BBG) - ein vorgängiger Schulbesuch in der Regel nicht erforderlich (Art. 53 Abs. 1 und 2 BBG; vgl. jedoch Art. 53 Abs. 3 BBG).