andere Höhere Fachschulen: Art. 61 BBG). Das EVD stellt hierzu Mindestanforderungen für die Zulassung, die Lehrpläne und die Prüfungen auf (Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2 BBG; vgl. auch Art. 61 Abs. 2 BBG). Über diese Höheren Fachschulen hinaus ist der Bund ganz allgemein zuständig für die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Dies erfolgt einerseits dadurch, dass er Veranstaltungen, welche insbesondere die Weiterbildung, Umschulung, Einführung in berufliche Spezialgebiete oder Vorbereitungskurse zum Gegenstand haben, mit Beiträgen und anderen Massnahmen fördert (Art. 50 Abs. 2 BBG).