3 gemäss Prüfungsreglement (vgl. E. 7.2.4) zu erreichen bezweckt. Beiden Auslegungsvarianten sind jedoch nachfolgende Schranken durch die übergeordnete Berufsbildungsgesetzgebung gesetzt: 7.2.1. Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besteht die Aufgabe des Bundes gemäss Berufsbildungsgesetzgebung unter anderem darin, die Ausbildung an Höheren Fachschulen zu fördern (Technikerschulen: Art. 58 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG], SR 412.10; Ingenieurschulen: Art. 59 BBG; Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen: Art. 60 BBG; andere Höhere Fachschulen: Art. 61 BBG).