17 und 19 Abs. 3 Prüfungsreglement). Demzufolge müsste Ziel und Zweck der Koordinationsbestimmung in diesem Lichte näher geprüft werden. Zu untersuchen wäre insbesondere, ob die Koordination eine Anpassung der Prüfungsthemen an die Ausbildungsinhalte (vgl. E. 7.2.3) oder eine Orientierung der Ausbildungsinhalte am Prüfungsstoff