d Prüfungsreglement, soweit die Bestimmung eine organisatorische Koordination beinhalten sollte, zu verneinen. 7.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die in der fraglichen Bestimmung vorgesehene Koordination sei inhaltlicher Natur. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Argumentation der Beschwerdeführerin zuzustimmen wäre, ist darin zu sehen, dass die Aufgaben der Chefexaminatoren im Gegensatz zu jenen der Prüfungskommission nicht im organisatorischen Bereich liegen, sondern die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Art. 17 und 19 Abs. 3 Prüfungsreglement).