Der Fachlehrer der Schule in Konolfingen liess sich, da lediglich Repetenten dieser Schule an der 94er Prüfung teilnahmen, über das Ergebnis der zweiten Sitzung telefonisch informieren. Da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, es habe keine oder eine mangelhafte organisatorische Koordination im Vorfeld der Prüfung stattgefunden, welche sich auf das Prüfungsergebnis negativ ausgewirkt habe und im übrigen auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vorhanden sind, wäre eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Bst. d Prüfungsreglement, soweit die Bestimmung eine organisatorische Koordination beinhalten sollte, zu verneinen.