Ob nun, wie die Beschwerdeführerin dafürhält, der Koordinationsauftrag vom Inhalt her tatsächlich eine Abstimmung zwischen Prüfungsstoff und Ausbildungsinhalten umfasst und wieweit diese Koordination diesfalls gehen soll, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen werden, vermag die Beschwerdeführerin aus keiner der in Frage kommenden Auslegungsvarianten der Koordinationsbestimmung - rein organisatorische Abstimmung im Hinblick auf die Prüfungsdurchführung (E. 7.1), Anpassung der Prüfungsthemen an die Ausbildungsinhalte (E. 7.2.3) oder Orientierung der Ausbildungsinhalte am