Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, diese Aufgabe sei der Prüfungskommission übertragen, geht sie fehl. Ob nun, wie die Beschwerdeführerin dafürhält, der Koordinationsauftrag vom Inhalt her tatsächlich eine Abstimmung zwischen Prüfungsstoff und Ausbildungsinhalten umfasst und wieweit diese Koordination diesfalls gehen soll, muss nicht abschliessend beurteilt werden.