2 Vorab ist festzustellen, dass entsprechend der Überschrift zu Art. 5 Prüfungsreglement und entgegen dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Abs. 1 nicht nur die Pflichten der Prüfungskommission, sondern auch jene der Chefexaminatoren in dieser Bestimmung festgehalten sind. Denn Bst. d überträgt vom Wortlaut her den Chefexaminatoren die Aufgabe, die Koordination mit den Fachlehrern sicherzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, diese Aufgabe sei der Prüfungskommission übertragen, geht sie fehl.