Verhältnis zwischen Vorbereitungskursen und Berufs- und Höheren Fachprüfungen. Art. 51 BBG. Vorbereitungskurse. Rechtsgleiche Behandlung der Prüfungskandidaten. Eine Reglementsbestimmung, wonach Berufs- und Höhere Fachprüfungen dem Ausbildungsinhalt bestimmter Vorbereitungskurse anzupassen sind, verletzt das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Prüfungskandidaten (E. 7.2.2 und 7.2.3). 1 Art. 54 BBG. Art. 45 BVV. Aufsicht des Bundes. Der Bund kann im Rahmen seiner Aufsicht über Berufs- und Höhere Fachprüfungen keinen Einfluss auf die Ausbildung oder die Prüfungsinhalte nehmen (E. 7.2.2 und 7.2.4).