{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-60--_1997-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003974.pdf?ID=150003974", "Checksum": "b88b0d63c27665dbb2b2ec7688bf7416"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:02", "Checksum": "210be8a2ff410b14cdd4376383fe2247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r\n\n 6\nWürde demnach die Koordinationsbestimmung auf eine optimale Ausrichtung\nder Ausbildungsinhalte im Rahmen des in Art. 16 Prüfungsreglement\numschriebenen Prüfungsstoffes abzielen und könnten die Chefexaminatoren\ndie Prüfungsschwerpunkte und -fragen gestützt auf Art. 16 Prüfungsreglement\nautonom, das heisst ohne Einflussnahme von seiten der Ausbildungsstätten\nfestlegen, so wäre zwar gewährleistet, dass die Prüfungen unabhängig\nvon Ausbildungskursen abgehalten, demnach aus dieser Sicht keine\nSchulexamen darstellen würden. Selbst wenn jedoch die fragliche\nKoordinationsbestimmung in diesem Sinn auszulegen wäre, ginge es fehl,\neinem nicht erfolgreichen Prüfungskandidaten daraus Rechte ableiten zu\nlassen. Denn, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, geht die Rüge der\nBeschwerdeführerin - es liege eine Verletzung der Koordinationsbestimmung\nvor, indem nicht sichergestellt worden sei, dass an den Ausbildungsstätten das\nunterrichtet werde, was später auch Gegenstand der Prüfung sei - dahin zu\nuntersuchen, ob der Ausbildungsinhalt mit dem Prüfungsstoff gemäss Art. 16\nPrüfungsreglement übereingestimmt hat. Ein solches Unterfangen sprengt\njedoch den Kompetenzrahmen, welche die Berufsbildungsgesetzgebung dem\nBund zugestanden hat (vgl. E. 7.2.2) und ihm kann nicht stattgegeben werden.\nAbgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass das Gebot der rechtsgleichen\nBehandlung von Besuchern der Ausbildungsstätten und Nichtabsolventen\nnur dann gewährleistet wäre, wenn das Ergebnis der Koordination zwischen\nChefexaminatoren und Dozenten uneingeschränkt allen Kandidaten der\nHöheren Fachprüfung rechtzeitig zur Verfügung stehen würde.\n7.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit\nihrem Einwand, das in Art. 5 Abs. 1 Bst. d Prüfungsreglement enthaltene\nKoordinationsgebot habe nicht rechtsgenüglich Beachtung gefunden, fehl geht.\nSollte nämlich diese Bestimmung einen rein organisatorischen\nKoordinationsauftrag zum Gegenstand haben, ist nicht erkennbar, wie weit\ndie Chefexaminatoren diesem Auftrag nicht nachgekommen wären und eine\nallfällige Unterlassung negative Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis hätte\nhaben können.\nBezweckt die Koordinationsbestimmung demgegenüber eine inhaltliche\nAbstimmung des Prüfungsstoffes entsprechend den Ausbildungsinhalten, hätte\ndies zur Folge, dass von eigentlichen Schulprüfungen ausgegangen werden\nmüsste, was jedoch mit dem System der Berufs- und Höheren Fachprüfungen\nals ausbildungsunabhängige und alle Kandidaten gleichbehandelnde\nPrüfungen nicht vereinbar wäre. Bei diesem Auslegungsergebnis würde\nsich die fragliche Koordinationsbestimmung als gesetzwidrig erweisen\nund ihr wäre im vorliegend zu beurteilenden Fall die Anwendung zu\nversagen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Walter Haller, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 1798, 1798b; BGE 117 V 318 E. 5a,\n114 Ia 50 E. 2a, beide mit Hinweisen).\nSchliesslich vermag sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Auslegung,\ndie Koordinationsbestimmung wolle eine möglichst optimale Abstimmung\nder Ausbildungsinhalte auf den Prüfungsstoff gemäss genehmigten\nReglement erreichen, erfolgreich zu berufen, würde dies doch insofern\ndem Wesen der Berufs- und Höheren Fachprüfungen im Sinn von Art. 51\nAbs. 1 BBG zuwiderlaufen, als es nicht in der Kompetenz des Bundes liegt,\nAusbildungsinhalte zu überprüfen. Ob der Koordinationsbestimmung diesfalls\n\n"}