{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-60--_1997-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003974.pdf?ID=150003974", "Checksum": "b88b0d63c27665dbb2b2ec7688bf7416"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:02", "Checksum": "210be8a2ff410b14cdd4376383fe2247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r\n\n 5\nFachprüfungen in keiner Weise vereinbar sein. Denn die Prüfungen\nstellen keine Schulabschlussprüfungen dar und aufgrund des Gebots der\nrechtsgleichen Behandlung müssen für alle Kandidatinnen und Kandidaten\nunbesehen der Vorbereitungsart die gleichen Bedingungen herrschen.\nMassgebend für den Prüfungsstoff ist ausschliesslich das Prüfungsreglement\n(Art. 16, vgl. E. 6.1). Ebenso kann es nicht angehen, dass die Chefexaminatoren\nzusammen mit den Fachlehrern die Prüfungsschwerpunkte festlegen,\nmithin den «auszugsweise» (vgl. Art. 16 Prüfungsreglement) zu prüfenden\nExamensstoff bestimmen. Dies würde nicht nur auf eine Benachteiligung von\nNichtschulabsolventen hinauslaufen, sondern auch der Zuständigkeitsordnung\ndes Prüfungsreglements widersprechen, wonach einzig die Chefexaminatoren\nmit der Durchführung der Höheren Fachprüfung, mithin mit der\nFestlegung der Prüfungsschwerpunkte und der Ausarbeitung der konkreten\nPrüfungsfragen, beauftragt sind. Offenbar war sich die Prüfungskommission\nbei der Ausarbeitung des Reglements dieser Problematik bewusst, führte doch\nder vormalige Präsident der Prüfungskommission in einem Schreiben, welches\ndie Prüfungskommission mit der Beschwerdeantwort eingereicht hat, aus,\ndass im Rahmen der verbandsinternen Vernehmlassung zum Reglement 1991\nder von der Lehrerkonferenz der Schweizerischen Höheren Fachschulen\nfür Augenoptik (SHFA) eingereichte Antrag, die Chefexaminatoren hätten\ndie Prüfungsinhalte mit der Ausbildung an den Ausbildungsstätten\nbeziehungsweise mit der Ausbildung gemäss Verbandsrichtlinien zu\nkoordinieren und es seien die Prüfungsaufgaben zusammen mit den\nzuständigen Fachlehrern zu erarbeiten, abgelehnt worden sei. Dies, weil\ndie Prüfungskommission in dieser Formulierung eine Gefährdung für eine\nkorrekte, neutrale und unabhängige Durchführung der Prüfung gesehen habe.\nEine Koordination im Sinne einer Verpflichtung hinsichtlich Absprache von\nPrüfungsinhalten und Erstellung der Prüfungsaufgaben sei von den Verfassern\ndes Prüfungsreglements nicht vorgesehen gewesen, andernfalls wäre der\nVorschlag der Lehrerkonferenz übernommen worden.\n7.2.4. An sich würde es sich aufdrängen, Art. 5 Abs. 1 Bst. d Prüfungsreglement\ndahingehend auszulegen, dass mit der fraglichen Bestimmung ein\nfachbezogener Informationsaustausch zwischen Chefexaminatoren - die\nnicht nur aus dem Kreis der Fachlehrer gewählt werden (Art. 4 Abs. 3\nPrüfungsreglement) - und Dozenten an den Ausbildungsstätten bezweckt\nwurde. Denn im zitierten Schreiben führte der vormalige Präsident der\nPrüfungskommission aus, mit der angestrebten Koordination sei von seiten\nder Verfasserin des Prüfungsreglements versucht worden, unter anderem\nden Prüfungsrahmen in den einzelnen Fächern an den Ausbildungsstätten\nfestzulegen. In diesem Sinn hält auch die Prüfungskommission in ihrer\nletzten Eingabe vom 10. Juli 1996 fest, die Koordination der Prüfungs- und\nSchulorgane diene der «Festlegung der Ausbildungsinhalte der Schulen in\nbezug auf die Erfordernisse der Höheren Fachprüfung». Die Berufsverbände,\nwelche sowohl Träger der Ausbildungsstätten als auch der Höheren\nFachprüfung sind, dürften demnach eine möglichst optimale Abstimmung der\nAusbildungsinhalte auf den Prüfungsstoff gemäss Art. 16 Prüfungsreglement\nbeabsichtigt haben, so dass die Fachlehrer an den Ausbildungsstätten darüber\ninformiert wären, was alles Inhalt der Prüfung sein könnte. Damit könnten die\nSchulen Gewähr für eine inhaltlich mit dem Prüfungsstoff übereinstimmende\nAusbildung und eine optimale Vorbereitung auf die Prüfung bieten.\n\n"}