{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-60--_1997-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003974.pdf?ID=150003974", "Checksum": "b88b0d63c27665dbb2b2ec7688bf7416"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:02", "Checksum": "210be8a2ff410b14cdd4376383fe2247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r\n\n 4\nEine weitere Besonderheit der Berufs- und Höheren Fachprüfungen im Sinne\nvon Art. 51 BBG ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber dem Bund - im\nGegensatz zu den Bestimmungen über die Höheren Fachschulen (nach Art. 58\nbis 61 BBG) - keine Kompetenzen zugestanden hat, Mindestanforderungen\nfür die Prüfung aufzustellen. Im Gegenteil ist es den Berufsverbänden\nüberlassen, die fachlichen Anforderungen in einem Prüfungsreglement\nzu definieren. Dieses Reglement ist zwar genehmigungsbedürftig (Art. 51\nAbs. 2 BBG), die Prüfungsbefugnis des EVD, mithin des Bundes, beschränkt\nsich jedoch darauf zu kontrollieren, ob die formalen Anforderungen gemäss\nArt. 45 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung\n(Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 412.101) erfüllt sind. Diese bestehen\nausschliesslich darin, den eigentlichen Prüfungsablauf zu definieren (vgl.\nArt. 45 Abs. 1 BVV).\nEbenso kann den gesetzlichen Grundlagen keine Regel entnommen\nwerden, wonach der Bund - wie etwa bei den Höheren Fachschulen\n(Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 BBG) - im Rahmen\nseiner Prüfungsaufsicht (Art. 54 BBG) auf die Ausbildungsinhalte oder\nLehrpläne Einfluss nehmen könne oder dass das Prüfungsreglement\nhinsichtlich des Prüfungsstoffes Ausbildungsinhalte an Fachschulen\nzu berücksichtigen hätte (vgl. Art. 51 Abs. 2 BBG, Art. 45 BVV). Da die\nPrüfungen, wie im voranstehenden Abschnitt ausgeführt, grundsätzlich\nunabhängig von Ausbildungsgängen durchzuführen sind, dürfen sich die\nPrüfungsanforderungen gar nicht nach der Ausbildung richten. Sie haben sich\neinzig am Prüfungsstoff zu orientieren, welchen die Berufsverbände für die\neinzelnen Fächer im Prüfungsreglement unabhängig von Ausbildungsinhalten\nzu definieren haben (Art. 45 Abs. 1 Bst. d BBV).\nDas Wesensmerkmal der Berufs- und Höheren Fachprüfungen gemäss\nArt. 51 BBG liegt somit darin, dass diese grundsätzlich unabhängig\nvon Vorbereitungskursen durchzuführen sind, die Berufsverbände die\nPrüfungsanforderungen ungeachtet vorhandener Ausbildungsinhalte\nzu definieren haben und dem Bund keine Kompetenz zusteht, auf die\nAusbildung oder Prüfungsinhalte Einfluss zu nehmen. Da der Bund einzig\ndie Aufsicht über die Prüfung an sich ausübt, nicht aber die Ausbildung\nzu kontrollieren hat, kann im Zusammenhang mit Prüfungsfragen von\neiner Reglementsverletzung nur dann die Rede sein, wenn gerügt wird,\neine Prüfungsfrage habe nicht mit dem Prüfungsstoff gemäss Reglement\nübereingestimmt. Würde demgegenüber auch die Rüge zugelassen, der\nPrüfungsinhalt sei nicht oder in einer anderen Weise Gegenstand eines\nVorbereitungskurses gewesen, hätte dies zur Folge, dass der Bund nicht bloss\ndie eigentliche Prüfung zu beaufsichtigen, sondern darüber hinaus auch\nzumindest indirekt auf die Ausbildung im Hinblick auf den Prüfungsstoff\nEinfluss zu nehmen hätte. Bestimmungen im Prüfungsreglement, welche\ndarauf hinauslaufen, die Vorbereitungsart beziehungsweise den Inhalt der\nAusbildung in die Prüfung einzubeziehen, indem eine Wechselwirkung mit\ndem Prüfungsstoff entsteht, können demzufolge nicht Gegenstand einer\nBeschwerde gegen negative Promotionsentscheide sein.\n7.2.3. Wäre nun die Zielrichtung der Koordinationsbestimmung von Art. 5\nAbs. 1 Bst. d Prüfungsreglement darin zu sehen, dass die Chefexaminatoren\nfür eine Anpassung des Prüfungsstoffes an die Ausbildung zu sorgen\nhätten, würde dies mit dem aufgezeigten System der Berufs- und Höheren\n\n"}