{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-60--_1997-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003974.pdf?ID=150003974", "Checksum": "b88b0d63c27665dbb2b2ec7688bf7416"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:02", "Checksum": "210be8a2ff410b14cdd4376383fe2247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r\n\n 3\ngemäss Prüfungsreglement (vgl. E. 7.2.4) zu erreichen bezweckt. Beiden\nAuslegungsvarianten sind jedoch nachfolgende Schranken durch die\nübergeordnete Berufsbildungsgesetzgebung gesetzt:\n7.2.1. Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besteht die Aufgabe des\nBundes gemäss Berufsbildungsgesetzgebung unter anderem darin, die\nAusbildung an Höheren Fachschulen zu fördern (Technikerschulen: Art. 58 des\nBundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG], SR 412.10;\nIngenieurschulen: Art. 59 BBG; Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen:\nArt. 60 BBG; andere Höhere Fachschulen: Art. 61 BBG). Das EVD stellt hierzu\nMindestanforderungen für die Zulassung, die Lehrpläne und die Prüfungen\nauf (Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2 BBG; vgl. auch Art. 61 Abs. 2\nBBG).\nÜber diese Höheren Fachschulen hinaus ist der Bund ganz allgemein\nzuständig für die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Dies erfolgt\neinerseits dadurch, dass er Veranstaltungen, welche insbesondere die\nWeiterbildung, Umschulung, Einführung in berufliche Spezialgebiete oder\nVorbereitungskurse zum Gegenstand haben, mit Beiträgen und anderen\nMassnahmen fördert (Art. 50 Abs. 2 BBG). Anderseits kann er für einzelne\nBerufe durch die Berufsverbände durchzuführende Berufsprüfungen und\nHöhere Fachprüfungen anerkennen beziehungsweise unter seine Aufsicht\nstellen (Art. 51 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BBG).\n7.2.2. Was die vom Bund anerkannten Berufsprüfungen und Höheren\nFachprüfungen im Sinne von Art. 51 BBG angeht, so ist nach den gesetzlichen\nZulassungsbedingungen - im Gegensatz etwa zu den Prüfungen der Höheren\nFachschulen (Art. 58 ff. BBG) - ein vorgängiger Schulbesuch in der Regel nicht\nerforderlich (Art. 53 Abs. 1 und 2 BBG; vgl. jedoch Art. 53 Abs. 3 BBG). Diese\nunter Aufsicht des Bundes stehenden Prüfungen stellen demnach, wie das\nBundesamt und auch die Prüfungskommission zu Recht ausgeführt haben,\nkeine Schulprüfungen dar. Unbestritten handelt es sich bei der vorliegend\nfraglichen Höheren Fachprüfung nicht um eine Prüfung, welche im Rahmen\neiner Ausbildung an einer vom Bund geförderten Höheren Fachschule\n(Art. 61 BBG) abgelegt wurde. Auch verlangt das Prüfungsreglement, welches\nunter Umständen abweichende Zulassungsbedingungen vorschreiben\nkann (Art. 53 Abs. 3 BBG), für die Prüfungszulassung nicht den Besuch\nvon Kursen an den beiden Ausbildungsstätten in Olten und Konolfingen\n(vgl. Art. 10 Prüfungsreglement). Aufgrund der fehlenden Schulpflicht sind\ndemzufolge Absolventen einer Ausbildungsstätte und Nichtabsolventen\nbei der Prüfungszulassung unterschiedslos zu behandeln. Was die\nPrüfungsdurchführung angeht, so enthalten die gesetzlichen Grundlagen und\ndas Prüfungsreglement keine entsprechenden Bestimmungen; es ist jedoch\nauch nicht vorgesehen, dass Absolventen von Ausbildungsstätten bevorzugt\nzu behandeln wären. Im Gegenteil ist aufgrund des für die Prüfungszulassung\nnicht obligatorischen Schulbesuches zwingend darauf zu schliessen, dass\nauch bei der Durchführung der Höheren Fachprüfung die Kandidaten\nunbesehen der Vorbereitungsart zu behandeln sind, was im übrigen auch der\naus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) hervorgehende\nGrundsatz der rechtsgleichen Behandlung gebietet. Somit ist nicht nur die\nPrüfungszulassung, sondern auch die Examensleistung ohne Rücksicht auf\ndie Art der Prüfungsvorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten zu\nbeurteilen.\n\n"}