{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-60--_1997-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003974.pdf?ID=150003974", "Checksum": "b88b0d63c27665dbb2b2ec7688bf7416"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.01.1997 JAAC 62.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:02", "Checksum": "210be8a2ff410b14cdd4376383fe2247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.01.1997 JAAC 62.60 \r\n\n 2\nVorab ist festzustellen, dass entsprechend der Überschrift zu Art. 5\nPrüfungsreglement und entgegen dem Wortlaut des Einleitungssatzes\nvon Abs. 1 nicht nur die Pflichten der Prüfungskommission, sondern\nauch jene der Chefexaminatoren in dieser Bestimmung festgehalten\nsind. Denn Bst. d überträgt vom Wortlaut her den Chefexaminatoren die\nAufgabe, die Koordination mit den Fachlehrern sicherzustellen. Soweit die\nBeschwerdeführerin behauptet, diese Aufgabe sei der Prüfungskommission\nübertragen, geht sie fehl.\nOb nun, wie die Beschwerdeführerin dafürhält, der Koordinationsauftrag\nvom Inhalt her tatsächlich eine Abstimmung zwischen Prüfungsstoff und\nAusbildungsinhalten umfasst und wieweit diese Koordination diesfalls\ngehen soll, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn wie die\nnachfolgenden Überlegungen zeigen werden, vermag die Beschwerdeführerin\naus keiner der in Frage kommenden Auslegungsvarianten der\nKoordinationsbestimmung - rein organisatorische Abstimmung im Hinblick\nauf die Prüfungsdurchführung (E. 7.1), Anpassung der Prüfungsthemen an die\nAusbildungsinhalte (E. 7.2.3) oder Orientierung der Ausbildungsinhalte am\nPrüfungsstoff gemäss Prüfungsreglement (E. 7.2.4) - etwas zu ihren Gunsten\nabzuleiten.\n7.1. Das Bundesamt vertritt, wie auch ursprünglich die Prüfungskommission,\ndie Ansicht, die Koordinationsbestimmung sei gar nicht inhaltlicher Natur,\nsondern erschöpfe sich in einer rein organisatorischen Abstimmung der\nPrüfungsdurchführung und umfasse lediglich Fragen des Prüfungsaufbaus\nund der Prüfungsmethodik. Insoweit ist unbestritten, dass im Vorfeld der\nHöheren Fachprüfung 1994 bezüglich des Prüfungsfaches «Allgemeine Optik\nund Instrumente» am 1. Februar 1994 sowie im Frühjahr 1994 - offenbar am\n9. März 1994 - Gespräche stattgefunden haben. An diesen Sitzungen nahmen\nneben der Chefexaminatorin des Prüfungsfaches die Fachexaminatoren sowie\nFachlehrer und Fachlehrerin der Schule Olten (berufsbegleitender Kurs sowie\nVollzeitkurs französisch) teil. Der Fachlehrer der Schule in Konolfingen liess\nsich, da lediglich Repetenten dieser Schule an der 94er Prüfung teilnahmen,\nüber das Ergebnis der zweiten Sitzung telefonisch informieren. Da die\nBeschwerdeführerin nicht behauptet, es habe keine oder eine mangelhafte\norganisatorische Koordination im Vorfeld der Prüfung stattgefunden, welche\nsich auf das Prüfungsergebnis negativ ausgewirkt habe und im übrigen auch\nkeine entsprechenden Anhaltspunkte vorhanden sind, wäre eine Verletzung\nvon Art. 5 Abs. 1 Bst. d Prüfungsreglement, soweit die Bestimmung eine\norganisatorische Koordination beinhalten sollte, zu verneinen.\n7.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,\ndie in der fraglichen Bestimmung vorgesehene Koordination sei\ninhaltlicher Natur. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Argumentation der\nBeschwerdeführerin zuzustimmen wäre, ist darin zu sehen, dass die Aufgaben\nder Chefexaminatoren im Gegensatz zu jenen der Prüfungskommission\nnicht im organisatorischen Bereich liegen, sondern die inhaltliche\nAusgestaltung der Prüfung zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1\nBst. c, Art. 17 und 19 Abs. 3 Prüfungsreglement). Demzufolge müsste\nZiel und Zweck der Koordinationsbestimmung in diesem Lichte näher\ngeprüft werden. Zu untersuchen wäre insbesondere, ob die Koordination\neine Anpassung der Prüfungsthemen an die Ausbildungsinhalte (vgl.\nE. 7.2.3) oder eine Orientierung der Ausbildungsinhalte am Prüfungsstoff\n\n"}