Im übrigen ist anzufügen, dass selbst die heute geltende Verordnung ZVSM - welche unbestritten keine Möglichkeit mehr vorsieht, für vorübergehend nicht verkäste Milch infolge Strukturverbesserungsmassnahmen eine Zulage auszurichten - eine Frist in dem Sinn enthält, als Gesuche um Auszahlung der Siloverbotszulage bis zum 1. Juni an den Milchverband zu schicken sind, welcher es bis zum 15. Juni an den ZVSM weiterzuleiten hat (Art. 6 Verordnung ZVSM). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre das Gesuch als verspätet eingereicht zu bezeichnen. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt, gut und hebt die Verfügung des ZVSM auf.