Da keine Gründe erkennbar sind, welche die Wiederherstellung der Gesuchsfrist (Art. 24 Abs. 1 VwVG) erlauben würden, ist ein allfällig bestehender Anspruch auf Ausrichtung einer Zulage verwirkt. Im übrigen ist anzufügen, dass selbst die heute geltende Verordnung ZVSM - welche unbestritten keine Möglichkeit mehr vorsieht, für vorübergehend nicht verkäste Milch infolge Strukturverbesserungsmassnahmen eine Zulage auszurichten - eine Frist in dem Sinn enthält, als Gesuche um Auszahlung der Siloverbotszulage bis zum 1. Juni an den Milchverband zu schicken sind, welcher es bis zum 15. Juni an den ZVSM weiterzuleiten hat (Art. 6 Verordnung ZVSM).