VPB 56.1 E. 2a). 2.2. Aus den der Rekurskommission EVD zur Verfügung stehenden Unterlagen geht hervor, dass die Genossenschaft sich erst am 18. August 1994 mit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch an den ZVSM gewandt hat, obwohl mit dem Baubeginn und damit spätestens auch mit der Einstellung der Käseherstellung bereits am 27. Oktober 1993 begonnen worden ist. Aufgrund des erst rund 10 Monate nach Einstellung der Käseproduktion eingereichten Begehrens um Ausrichtung der Zulage ist damit die gesetzlich vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht gewahrt. Da keine Gründe erkennbar sind, welche die Wiederherstellung der Gesuchsfrist (Art.