Was die Gesuchseinreichung angeht, so bestehen insofern formelle Anforderungen, als die altVerordnung ZVSM bestimmte, dass Gesuche nach Art. 2 bis spätestens 30 Tage nach Einstellung der Käseherstellung dem ZVSM einzureichen waren, welcher das Gesuch mit Antrag an das Bundesamt zum Entscheid weiterzuleiten hatte (altArt. 6). Diese Frist stellt eine gesetzliche Frist dar, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Mit der Versäumung einer gesetzlichen Frist tritt jedoch - unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung - Verwirkungsfolge ein (vgl. Gygi, a. a. O., S. 60; BGE 107 V 188; VPB 56.1 E. 2a).