ZVSM (Gesuch um Ausrichtung der Grundzulage für Milch, welche wegen Strukturverbesserungsmassnahmen nicht verkäst werden kann). Ob diese oder die heute geltende Verordnung ZVSM auf das Gesuch Anwendung finden soll, stellt eine Frage dar, welche nicht im Rahmen der Eintretensprüfung auf ein Gesuch zu prüfen ist. Was die Gesuchseinreichung angeht, so bestehen insofern formelle Anforderungen, als die altVerordnung ZVSM bestimmte, dass Gesuche nach Art. 2 bis spätestens 30 Tage nach Einstellung der Käseherstellung dem ZVSM einzureichen waren, welcher das Gesuch mit Antrag an das Bundesamt zum Entscheid weiterzuleiten hatte (altArt.