Die Rekurskommission EVD kommt damit zum Zwischenergebnis, dass das Verwaltungsbeschwerdeverfahren entgegenzunehmen ist. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, als die Aufhebung der Verfügung des ZVSM beantragt wird. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. 2. Die in der Sache zuständige Rekurskommission EVD hat demnach das Gesuch zu behandeln und im folgenden ist zu prüfen, ob dem Begehren entsprochen werden kann. Bevor jedoch eine materielle Prüfung des Gesuches erfolgen kann, ist von Amtes wegen zu untersuchen, ob neben der Zuständigkeit allenfalls noch weitere Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein müssen.