Schliesslich ist anzufügen, dass bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen die Rekurskommission EVD nicht auf das Fachwissen der an sich zuständigen Verwaltungsbehörde angewiesen sein wird. 1.5.3. Aufgrund dieser fallspezifischen Besonderheiten - die an sich zuständige Behörde hat bereits mit aller Deutlichkeit zu erkennen gegeben, wie sie entscheiden würde und auf das Gesuch wäre entgegen den Ausführungen dieser Behörde gar nicht einzutreten - rechtfertigt es sich im vorliegenden Verfahren, ausnahmsweise von einer Überweisung abzusehen. 1.6. Die Rekurskommission EVD kommt damit zum Zwischenergebnis, dass das Verwaltungsbeschwerdeverfahren entgegenzunehmen ist.