Damit liegt die Begründung der Verweigerung der Zulage aus ganz anderen Gründen auf der Hand, als vom Bundesamt angenommen. Denn das Bundesamt ist davon ausgegangen, dass auf das Gesuch eingetreten werden kann und hat inhaltlich dazu Stellung genommen. Demnach wäre davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Überweisung das Bundesamt zu Unrecht auf das Gesuch eintreten würde. Schliesslich ist anzufügen, dass bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen die Rekurskommission EVD nicht auf das Fachwissen der an sich zuständigen Verwaltungsbehörde angewiesen sein wird.