Eine Überweisung würde demnach einen mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht vertretbaren Leerlauf bewirken, da deren Ergebnis absehbar ist. An dieser Feststellung vermag der Umstand, dass vorliegend - im Gegensatz zu den zitierten BGE - die angefochtene Verfügung gar nicht durch die zuständige erstinstanzliche Behörde erlassen worden ist, nichts zu ändern. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Prüfung des Gesuchs zeigen wird (Ziff. 2), dass das Begehren um Ausrichtung der Zulage ohnehin verspätet eingereicht worden ist. Damit liegt die Begründung der Verweigerung der Zulage aus ganz anderen Gründen auf der Hand, als vom Bundesamt angenommen.