Meinung bereits mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe (BGE 102 Ib 231 E. 1c). Das EVGer hat diese Praxis übernommen (BGE 113 V 198 E. 3d in fine). Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Jene Instanz, an welche das Verfahren an sich zu überweisen wäre, hat klar zu erkennen gegeben, wie es über das Gesuch entscheiden würde. Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesamt das Gesuch ablehnen und die Zulage verweigern würde. Eine Überweisung würde demnach einen mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht vertretbaren Leerlauf bewirken, da deren Ergebnis absehbar ist.