In diesem Sinn hat das BGer beispielsweise vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges abgesehen und die Beschwerde gegen einen Entscheid einer unteren kantonalen Instanz entgegengenommen, da schon bekannt war, wie die letzte kantonale Instanz entscheiden werde und die Überweisung damit zu einem Leerlauf geführt hätte (BGE 97 I 286 E. 1 in fine). In einem weiteren Urteil kam das BGer ebenfalls zum Schluss, dass aus prozessökonomischen Gründen von einer Erschöpfung des Instanzenzuges und einer Überweisung einer Beschwerde gegen eine untere Verwaltungsbehörde an das EVD abzusehen sei, wenn das EVD seine