6 1.5.2. Nach Lehre und Rechtsprechung kann von der gesetzlich vorgesehenen Instanzenfolge ausnahmsweise abgewichen werden (Gygi, a. a. O., S. 82). In diesem Sinn hat das BGer beispielsweise vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges abgesehen und die Beschwerde gegen einen Entscheid einer unteren kantonalen Instanz entgegengenommen, da schon bekannt war, wie die letzte kantonale Instanz entscheiden werde und die Überweisung damit zu einem Leerlauf geführt hätte (BGE 97 I 286 E. 1 in fine).