Demnach wäre vorliegend nicht nur die Verfügung des ZVSM aufzuheben, sondern es müsste das Gesuch um Ausrichtung der Zulage an das in der Sache und funktionell zuständige Bundesamt zur Beurteilung weitergeleitet werden (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Aktenkundig ist jedoch, dass das Bundesamt im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels auf Anfrage des ZVSM sowohl am 25. August 1994 wie auch am 2. Februar 1995 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass aus seiner Sicht keine Grundlage für die Ausrichtung der beanspruchten Zulage bestehe. In seiner Vernehmlassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielt das Bundesamt an diesem Standpunkt fest.