In diesem Sinn verfährt auch die Rekurskommission EVD (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid vom 13. Dezember 1994 in Sachen Käsereigenossenschaft A. [94/6K-017]). 1.5.1. Demnach wäre vorliegend nicht nur die Verfügung des ZVSM aufzuheben, sondern es müsste das Gesuch um Ausrichtung der Zulage an das in der Sache und funktionell zuständige Bundesamt zur Beurteilung weitergeleitet werden (Art. 8 Abs. 1 VwVG).