BGE 119 V 317 E. 3, 114 V 319 E. 4b). Aufgrund des Grundsatzes der Wahrung des Instanzenzuges und in Anwendung der Bestimmung über die Überweisungspflicht (Art. 8 Abs. 1 VwVG) besteht für die Beschwerdeinstanz kein Anlass, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGE 114 V 319 E. 4d). Vielmehr ist bei Verfahren, welche auf Gesuch hin eingeleitet worden sind, auf Beschwerde hin die durch die unzuständige Behörde ergangene Verfügung aufzuheben, und das Begehren an die zuständige Behörde zu überweisen. In diesem Sinn verfährt auch die Rekurskommission EVD (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid vom 13. Dezember 1994 in Sachen Käsereigenossenschaft A. [94/6K-017]).