1.5. Bei der Frage der Zuständigkeit der angerufenen Rechtspflegebehörde handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche von der Behörde von Amtes wegen zu untersuchen ist. Übersieht die in der Sache urteilende Vorinstanz, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist das im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 72 f.; BGE 119 V 317 E. 3, 114 V 319 E. 4b).