diese Stellungnahme in eine Verfügung zu kleiden hat. Erst auf Nachfrage der Gesuchstellerin hin wurde die ausstehende Verfügung am 19. Juni 1995 erlassen. Zumindest der ZVSM hat - wie dies aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung hervorgeht - ansatzweise erkannt, dass das Bundesamt in der Sache hätte entscheiden müssen. Unverständlich ist jedoch, dass er dementsprechend die Akten nicht zuständigkeitshalber an das Bundesamt überwiesen oder diesbezüglich einen Meinungsaustausch mit dem Bundesamt durchgeführt hat (Art. 8 VwVG). Auch wäre es am Bundesamt gelegen, nach Kenntnis der Anfrage des ZVSM vom 22. August 1994 aufgrund der Vollzugsaufgaben die eigene Zuständigkeit zu prüfen.