Obwohl die heute geltenden Bestimmungen in den beiden Erlassen die Entscheidkompetenz nicht mehr mit der gleichen Klarheit regeln und auf den ersten Blick Zuständigkeitsfragen aufwerfen könnten, ist davon auszugehen, dass sich die Entscheidkompetenz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vom Bundesamt auf den ZVSM verlagert hat. Hierzu fehlt eine ausdrückliche und klare Delegationsbestimmung in Abweichung von der bisherigen gesetzlichen Ordnung. Eine weiterhin bestehende Entscheidkompetenz des Bundesamtes steht damit ausser Zweifel.