Die ausdrückliche Zuständigkeitsregel des Bundesamtes bezüglich Entscheidkompetenz umfasst jedoch nach dem Wortlaut der Verordnung ZVSM nur noch - in Übereinstimmung mit der übergeordneten Verordnung Käseproduktion - die Gewährung von Zulagen im Zusammenhang mit der Herstellung von Weichkäse (Art. 3 Abs. 1 und 4). Eine weitergehende Entscheidkompetenz geht aus dieser Verordnung nicht ausdrücklich hervor.