altVerordnung ZVSM). Was die eigentliche Entscheidkompetenz betraf, so stellte diese Verordnung klar, dass Gesuche um Ausrichtung von Zulagen im Sinn von Art. 2 zwar beim ZVSM einzureichen, aber mit Antrag an das Bundesamt zum Entscheid weiterzuleiten waren (Art. 6 Abs. 2, vgl. auch Art. 2 Abs. 3 in fine altVerordnung ZVSM). Die heute geltende Verordnung ZVSM hält zwar nach wie vor fest, dass die Auszahlungen durch den ZVSM erfolgen (Art. 6 Abs. 3). Die ausdrückliche Zuständigkeitsregel des Bundesamtes bezüglich Entscheidkompetenz umfasst jedoch nach dem Wortlaut der Verordnung