4 Abs. 2). Während bei den Zulagen für Weichkäse in der heute geltenden Bestimmung der Verordnung Käseproduktion die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ZVSM und Bundesamt beibehalten wurde (Art. 4 Abs. 2), fehlt nicht nur die Bestimmung, wonach bei Strukturverbesserungsmassnahmen Zulagen gewährt werden, sondern auch die ausdrückliche Kompetenzregel betreffend Entscheidrecht des Bundesamtes in Zweifelsfällen (Art. 4 Abs. 3).