das Bundesamt im Zusammenhang mit den hier interessierenden Strukturverbesserungsmassnahmen über ein Entscheidrecht in Zweifelsfällen verfügte (altArt. 4 Abs. 3). Bezüglich Zulagen für Weichkäse kam dem ZVSM ein Antragsrecht zu, die Entscheidbefugnis war jedoch ebenfalls dem Bundesamt zugeordnet (altArt. 4 Abs. 2).