Art. 3: Umzonung; Art. 8: Zulage bei Zusammenlegung, wobei diese Bestimmung mit Änderung vom 12. April 1995 per 1. Mai 1995 aufgehoben wurde, AS 1995 1222) und der ZVSM lediglich anzuhören ist (vgl. Art. 3 sowie altArt. 8). Dem ZVSM wurde einzig bezüglich der Stilllegung von Siloanlagen und Betriebsumstellungen eine ausdrückliche Durchführungskompetenz zugestanden, wobei jedoch für die Zusicherung von Beiträgen und Abfindungen die Zustimmung des Bundesamtes erforderlich war (altArt. 5 Abs. 8; Art. 5 wurde ebenfalls per 1. Mai 1995 aufgehoben, AS 1995 1222). Was die Ausrichtung von Siloverbotszulagen angeht, so präzisierte die Verordnung Käseproduktion in ihrer ursprünglichen Fassung, dass