10 Verordnung Käseproduktion). Allein diese Bestimmung erhellt, dass eine über das reine Anordnungsrecht hinausgehende Kompetenz des ZVSM ausdrücklich aus der genannten Verordnung hervorgehen muss. Aus weiteren Bestimmungen der Verordnung folgt jedoch, dass die Entscheidbefugnis beim Bundesamt liegt (Art. 1: Zoneneinteilung; Art. 3: Umzonung; Art. 8: Zulage bei Zusammenlegung, wobei diese Bestimmung mit Änderung vom 12. April 1995 per 1. Mai 1995 aufgehoben wurde, AS 1995 1222) und der ZVSM lediglich anzuhören ist (vgl. Art. 3 sowie altArt.