In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob überhaupt der ZVSM befugt war, eine Verfügung zu erlassen. 1.3.1. Was die Zuständigkeitsordnung im Zusammenhang mit Beiträgen und Strukturverbesserungsmassnahmen betrifft, so geht aus dem übergeordneten Bundesbeschluss lediglich hervor, dass der Bund Beiträge gewähren kann (Art. 16 MWB 1988) und mit dem Vollzug des Beschlusses beauftragt ist (Art. 32 Abs. 1 MWB 1988), wobei er einzelne Befugnisse an das EVD, nachgeordneten Amtsstellen oder milchwirtschaftlichen Organisationen übertragen kann (Art. 32 Abs. 2 MWB 1988).