3 Aus dem übergeordneten Bundesgesetz folgt, dass Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes der Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission EVD unterliegen (Art. 30 MWB 1988). Die sachliche Zuständigkeit der Rekurskommission EVD ist demnach gewahrt. 1.3. Die angefochtene Verfügung wurde jedoch vom ZVSM erlassen. Es fragt sich, wie es sich mit der funktionellen Zuständigkeit der Rekurskommission EVD als Beschwerdeinstanz verhält. In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob überhaupt der ZVSM befugt war, eine Verfügung zu erlassen.