Aus der seit dem 1. November 1993 gültigen Fassung der Verordnung Käseproduktion folgt, dass den Milchproduzenten der Siloverbotszone eine Siloverbotszulage ausgerichtet wird (Art. 4 Abs. 1), wobei diese Zulage auch auf der infolge einer vom Bundesamt verfügten allgemeinen Produktionseinschränkung vorübergehend nicht verkästen Milch ausgerichtet wird (Art. 4 Abs. 3). Die entsprechenden Anordnungen des ZVSM sind in der Verordnung des ZVSM vom 10. Dezember 1993 über die Ausrichtung der Siloverbotszulage an die Verkehrsmilchproduzenten (SR 916.356.111, AS 1994 380, nachfolgend Verordnung ZVSM) enthalten, welche die altVerordnung ZVSM rückwirkend per 1. November 1993 abgelöst hat.