Entsprechende Ausführungsanordnungen waren in der Verordnung des ZVSM vom 22. November 1984 über die Ausrichtung der Siloverbotszulage an die Verkehrsmilchproduzenten (AS 1985 162, nachfolgend: altVerordnung ZVSM) enthalten. Aus der seit dem 1. November 1993 gültigen Fassung der Verordnung Käseproduktion folgt, dass den Milchproduzenten der Siloverbotszone eine Siloverbotszulage ausgerichtet wird (Art. 4 Abs. 1), wobei diese Zulage auch auf der infolge einer vom Bundesamt verfügten allgemeinen Produktionseinschränkung vorübergehend nicht verkästen Milch ausgerichtet wird (Art. 4 Abs. 3).