4 (nachfolgend altArt. 4), dass den Milchproduzenten in der Siloverbotszone eine Grundzulage und eine Sonderzulage ausgerichtet werden (Abs. 1 Bst. a und b). Die Grundzulage wurde auch für eingelieferte Milch ausgerichtet, die wegen Strukturverbesserungsmassnahmen vorübergehend nicht verkäst werden konnte (altArt. 4 Abs. 3 Verordnung Käseproduktion). Entsprechende Ausführungsanordnungen waren in der Verordnung des ZVSM vom 22. November 1984 über die Ausrichtung der Siloverbotszulage an die Verkehrsmilchproduzenten (AS 1985 162, nachfolgend: altVerordnung ZVSM) enthalten.