{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-54--_1996-05-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003521.pdf?ID=150003521", "Checksum": "34c023767fb9e5cec0ae01ccf10a2bd7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "7bce8a32e5b300801e47b41a63ca2209", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 15.05.1996 JAAC 61.54 \r\n\n 6\n1.5.2. Nach Lehre und Rechtsprechung kann von der gesetzlich vorgesehenen\nInstanzenfolge ausnahmsweise abgewichen werden (Gygi, a. a. O., S. 82). In\ndiesem Sinn hat das BGer beispielsweise vom Erfordernis der Erschöpfung\ndes kantonalen Instanzenzuges abgesehen und die Beschwerde gegen\neinen Entscheid einer unteren kantonalen Instanz entgegengenommen, da\nschon bekannt war, wie die letzte kantonale Instanz entscheiden werde\nund die Überweisung damit zu einem Leerlauf geführt hätte (BGE 97 I\n286 E. 1 in fine). In einem weiteren Urteil kam das BGer ebenfalls zum\nSchluss, dass aus prozessökonomischen Gründen von einer Erschöpfung\ndes Instanzenzuges und einer Überweisung einer Beschwerde gegen eine\nuntere Verwaltungsbehörde an das EVD abzusehen sei, wenn das EVD seine\nMeinung bereits mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe (BGE 102\nIb 231 E. 1c). Das EVGer hat diese Praxis übernommen (BGE 113 V 198 E. 3d in\nfine).\nÄhnlich verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Jene Instanz, an welche\ndas Verfahren an sich zu überweisen wäre, hat klar zu erkennen gegeben,\nwie es über das Gesuch entscheiden würde. Es ist damit zu rechnen, dass das\nBundesamt das Gesuch ablehnen und die Zulage verweigern würde. Eine\nÜberweisung würde demnach einen mit dem Grundsatz der Prozessökonomie\nnicht vertretbaren Leerlauf bewirken, da deren Ergebnis absehbar ist. An\ndieser Feststellung vermag der Umstand, dass vorliegend - im Gegensatz zu\nden zitierten BGE - die angefochtene Verfügung gar nicht durch die zuständige\nerstinstanzliche Behörde erlassen worden ist, nichts zu ändern. Denn zu\nberücksichtigen ist, dass die Prüfung des Gesuchs zeigen wird (Ziff. 2), dass\ndas Begehren um Ausrichtung der Zulage ohnehin verspätet eingereicht\nworden ist. Damit liegt die Begründung der Verweigerung der Zulage aus\nganz anderen Gründen auf der Hand, als vom Bundesamt angenommen.\nDenn das Bundesamt ist davon ausgegangen, dass auf das Gesuch eingetreten\nwerden kann und hat inhaltlich dazu Stellung genommen. Demnach wäre\ndavon auszugehen, dass bei einer allfälligen Überweisung das Bundesamt\nzu Unrecht auf das Gesuch eintreten würde. Schliesslich ist anzufügen, dass\nbei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen die Rekurskommission\nEVD nicht auf das Fachwissen der an sich zuständigen Verwaltungsbehörde\nangewiesen sein wird.\n1.5.3. Aufgrund dieser fallspezifischen Besonderheiten - die an sich zuständige\nBehörde hat bereits mit aller Deutlichkeit zu erkennen gegeben, wie sie\nentscheiden würde und auf das Gesuch wäre entgegen den Ausführungen\ndieser Behörde gar nicht einzutreten - rechtfertigt es sich im vorliegenden\nVerfahren, ausnahmsweise von einer Überweisung abzusehen.\n1.6. Die Rekurskommission EVD kommt damit zum Zwischenergebnis, dass\ndas Verwaltungsbeschwerdeverfahren entgegenzunehmen ist. Auf die\nBeschwerde ist insoweit einzutreten, als die Aufhebung der Verfügung des\nZVSM beantragt wird. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.\n2. Die in der Sache zuständige Rekurskommission EVD hat demnach das\nGesuch zu behandeln und im folgenden ist zu prüfen, ob dem Begehren\nentsprochen werden kann. Bevor jedoch eine materielle Prüfung des\nGesuches erfolgen kann, ist von Amtes wegen zu untersuchen, ob neben der\nZuständigkeit allenfalls noch weitere Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein\nmüssen.\n\n"}