{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-54--_1996-05-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003521.pdf?ID=150003521", "Checksum": "34c023767fb9e5cec0ae01ccf10a2bd7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "7bce8a32e5b300801e47b41a63ca2209", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 15.05.1996 JAAC 61.54 \r\n\n 5\n1.4. Steht demnach dem Bundesamt die Entscheidkompetenz im\nZusammenhang mit der Ausrichtung von Siloverbotszulagen zu, hätte der\nZVSM auf das Gesuch der Beschwerdeführerin gar nicht eintreten dürfen,\nsondern hätte das Gesuch vielmehr in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an\ndas hierfür zuständige Bundesamt überweisen müssen.\nVorliegend ist offenbar insoweit ein negativer Zuständigkeitskonflikt zwischen\nZVSM und Bundesamt eingetreten, als zwar der ZVSM das Gesuch dem\nBundesamt zur Beurteilung unterbreitete, das an sich zum Entscheid\nzuständige Bundesamt jedoch lediglich eine Stellungnahme am 2. Februar\n1995 zu Handen des ZVSM abgegeben hat und in der Folge unklar war, wer\ndiese Stellungnahme in eine Verfügung zu kleiden hat. Erst auf Nachfrage\nder Gesuchstellerin hin wurde die ausstehende Verfügung am 19. Juni\n1995 erlassen. Zumindest der ZVSM hat - wie dies aus der Begründung in\nder angefochtenen Verfügung hervorgeht - ansatzweise erkannt, dass das\nBundesamt in der Sache hätte entscheiden müssen. Unverständlich ist\njedoch, dass er dementsprechend die Akten nicht zuständigkeitshalber an\ndas Bundesamt überwiesen oder diesbezüglich einen Meinungsaustausch mit\ndem Bundesamt durchgeführt hat (Art. 8 VwVG). Auch wäre es am Bundesamt\ngelegen, nach Kenntnis der Anfrage des ZVSM vom 22. August 1994 aufgrund\nder Vollzugsaufgaben die eigene Zuständigkeit zu prüfen.\n1.5. Bei der Frage der Zuständigkeit der angerufenen Rechtspflegebehörde\nhandelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche von der Behörde\nvon Amtes wegen zu untersuchen ist. Übersieht die in der Sache urteilende\nVorinstanz, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist das im\nRechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der\nFolge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 72 f.; BGE 119\nV 317 E. 3, 114 V 319 E. 4b). Aufgrund des Grundsatzes der Wahrung\ndes Instanzenzuges und in Anwendung der Bestimmung über die\nÜberweisungspflicht (Art. 8 Abs. 1 VwVG) besteht für die Beschwerdeinstanz\nkein Anlass, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGE 114 V 319 E. 4d).\nVielmehr ist bei Verfahren, welche auf Gesuch hin eingeleitet worden\nsind, auf Beschwerde hin die durch die unzuständige Behörde ergangene\nVerfügung aufzuheben, und das Begehren an die zuständige Behörde zu\nüberweisen. In diesem Sinn verfährt auch die Rekurskommission EVD (vgl.\nunveröffentlichter Beschwerdeentscheid vom 13. Dezember 1994 in Sachen\nKäsereigenossenschaft A. [94/6K-017]).\n1.5.1. Demnach wäre vorliegend nicht nur die Verfügung des ZVSM\naufzuheben, sondern es müsste das Gesuch um Ausrichtung der Zulage an\ndas in der Sache und funktionell zuständige Bundesamt zur Beurteilung\nweitergeleitet werden (Art. 8 Abs. 1 VwVG).\nAktenkundig ist jedoch, dass das Bundesamt im Rahmen des vorinstanzlichen\nSchriftenwechsels auf Anfrage des ZVSM sowohl am 25. August 1994 wie auch\nam 2. Februar 1995 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass aus\nseiner Sicht keine Grundlage für die Ausrichtung der beanspruchten Zulage\nbestehe. In seiner Vernehmlassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\nhielt das Bundesamt an diesem Standpunkt fest. Es fragt sich, wie dieser\nUmstand zu beurteilen und gewichten ist.\n\n"}