{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-54--_1996-05-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003521.pdf?ID=150003521", "Checksum": "34c023767fb9e5cec0ae01ccf10a2bd7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "7bce8a32e5b300801e47b41a63ca2209", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 15.05.1996 JAAC 61.54 \r\n\n 4\nAufgrund der dargestellten Zuständigkeitsbestimmungen kann jedoch\nnicht daran gezweifelt werden, dass die Verordnung Käseproduktion dem\nBundesamt die grundsätzliche Entscheidbefugnis zuordnen will. Mangels\neiner ausdrücklichen abweichenden Delegationsnorm im heute geltenden\nArt. 4 Verordnung Käseproduktion ist demnach davon auszugehen, dass das\nBundesamt zumindest in Zweifelsfällen weiterhin zu entscheiden hat. Eine\nDelegation von Entscheidbefugnissen an den ZVSM ist nicht erkennbar und\ndürfte auch nicht mit der umschriebenen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung\nvereinbar sein.\n1.3.3. Was die früher geltenden Ausführungsanordnungen des ZVSM über\ndie Ausrichtung der Siloverbotszulage angeht, so sprachen sich diese\ndahingehend aus, dass die Auszahlungen durch den ZVSM erfolgten (Art. 7\nAbs. 3 altVerordnung ZVSM). Was die eigentliche Entscheidkompetenz betraf,\nso stellte diese Verordnung klar, dass Gesuche um Ausrichtung von Zulagen\nim Sinn von Art. 2 zwar beim ZVSM einzureichen, aber mit Antrag an das\nBundesamt zum Entscheid weiterzuleiten waren (Art. 6 Abs. 2, vgl. auch Art. 2\nAbs. 3 in fine altVerordnung ZVSM).\nDie heute geltende Verordnung ZVSM hält zwar nach wie vor fest, dass die\nAuszahlungen durch den ZVSM erfolgen (Art. 6 Abs. 3). Die ausdrückliche\nZuständigkeitsregel des Bundesamtes bezüglich Entscheidkompetenz\numfasst jedoch nach dem Wortlaut der Verordnung ZVSM nur noch - in\nÜbereinstimmung mit der übergeordneten Verordnung Käseproduktion -\ndie Gewährung von Zulagen im Zusammenhang mit der Herstellung von\nWeichkäse (Art. 3 Abs. 1 und 4). Eine weitergehende Entscheidkompetenz geht\naus dieser Verordnung nicht ausdrücklich hervor.\n1.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl aus der Verordnung\nKäseproduktion in der ursprünglichen Fassung wie auch aus der\naufgehobenen altVerordnung ZVSM unzweifelhaft hervorging, dass die\nEntscheidkompetenz bei der Ausrichtung von Siloverbotszulagen dem\nBundesamt zugeordnet war. Obwohl die heute geltenden Bestimmungen\nin den beiden Erlassen die Entscheidkompetenz nicht mehr mit der gleichen\nKlarheit regeln und auf den ersten Blick Zuständigkeitsfragen aufwerfen\nkönnten, ist davon auszugehen, dass sich die Entscheidkompetenz nach\ndem Willen des Gesetzgebers nicht vom Bundesamt auf den ZVSM verlagert\nhat. Hierzu fehlt eine ausdrückliche und klare Delegationsbestimmung\nin Abweichung von der bisherigen gesetzlichen Ordnung. Eine weiterhin\nbestehende Entscheidkompetenz des Bundesamtes steht damit ausser Zweifel.\nEbenfalls keine Anhaltspunkte sind vorhanden, davon auszugehen, dass der\nGesetzgeber mit Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang\nmit Siloverbotszulagen neben dem bis anhin entscheidenden Bundesamt\nzusätzlich noch dem ZVSM im Sinne einer vorgelagerten Instanz eine\nEntscheidbefugnis zugestanden hätte. Eine solche - im Gegensatz zur\nvorliegenden Materie jedoch ausdrücklich formulierte - zusätzliche Kompetenz\nerhielt beispielsweise der ZVSM per 1. August 1994 (AS 1994 1648) bei der\nBehandlung von Gesuchen um Wechsel der Milchsammelstelle (vgl. Art. 5\nAbs. 4 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über\nMilch, Milchprodukte und Speisefette [MB], SR 916.350, AS 1994 1648, 1995\n2075). Aufgrund der ursprünglichen Bestimmungen des Milchbeschlusses\nentschied nur das Bundesamt (altArt. 5 Abs. 4 i. V. m. altArt. 9 MB).\n\n"}