{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-54--_1996-05-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003521.pdf?ID=150003521", "Checksum": "34c023767fb9e5cec0ae01ccf10a2bd7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 15.05.1996 JAAC 61.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "7bce8a32e5b300801e47b41a63ca2209", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 15.05.1996 JAAC 61.54 \r\n\n 3\nAus dem übergeordneten Bundesgesetz folgt, dass Verfügungen und\nBeschwerdeentscheide des Bundesamtes der Verwaltungsbeschwerde an\ndie Rekurskommission EVD unterliegen (Art. 30 MWB 1988). Die sachliche\nZuständigkeit der Rekurskommission EVD ist demnach gewahrt.\n1.3. Die angefochtene Verfügung wurde jedoch vom ZVSM erlassen. Es fragt\nsich, wie es sich mit der funktionellen Zuständigkeit der Rekurskommission\nEVD als Beschwerdeinstanz verhält. In diesem Zusammenhang ist abzuklären,\nob überhaupt der ZVSM befugt war, eine Verfügung zu erlassen.\n1.3.1. Was die Zuständigkeitsordnung im Zusammenhang mit Beiträgen und\nStrukturverbesserungsmassnahmen betrifft, so geht aus dem übergeordneten\nBundesbeschluss lediglich hervor, dass der Bund Beiträge gewähren kann\n(Art. 16 MWB 1988) und mit dem Vollzug des Beschlusses beauftragt ist (Art. 32\nAbs. 1 MWB 1988), wobei er einzelne Befugnisse an das EVD, nachgeordneten\nAmtsstellen oder milchwirtschaftlichen Organisationen übertragen kann\n(Art. 32 Abs. 2 MWB 1988). Weitergehende Vorschriften, welche insbesondere\ndie hier fragliche Zuständigkeit erhellen würden, sind aus dem MWB 1988\nnicht ersichtlich. Jedoch ist davon auszugehen, dass eine entsprechende\nKompetenzsubdelegation an die Verwaltung oder an verwaltungsexterne\nOrganisationen rechtssatzmässig festgehalten sein muss.\n1.3.2. Die Verordnung Käseproduktion bestimmt allgemein, dass das\nBundesamt mit dem Vollzug, der ZVSM demgegenüber mit Erlass\nverschiedener Anordnungen beauftragt ist, wobei diese Anordnungen\nder Genehmigung des Bundesamtes bedürfen (Art. 10 Verordnung\nKäseproduktion). Allein diese Bestimmung erhellt, dass eine über das reine\nAnordnungsrecht hinausgehende Kompetenz des ZVSM ausdrücklich aus\nder genannten Verordnung hervorgehen muss. Aus weiteren Bestimmungen\nder Verordnung folgt jedoch, dass die Entscheidbefugnis beim Bundesamt\nliegt (Art. 1: Zoneneinteilung; Art. 3: Umzonung; Art. 8: Zulage bei\nZusammenlegung, wobei diese Bestimmung mit Änderung vom 12. April\n1995 per 1. Mai 1995 aufgehoben wurde, AS 1995 1222) und der ZVSM lediglich\nanzuhören ist (vgl. Art. 3 sowie altArt. 8). Dem ZVSM wurde einzig bezüglich\nder Stilllegung von Siloanlagen und Betriebsumstellungen eine ausdrückliche\nDurchführungskompetenz zugestanden, wobei jedoch für die Zusicherung von\nBeiträgen und Abfindungen die Zustimmung des Bundesamtes erforderlich\nwar (altArt. 5 Abs. 8; Art. 5 wurde ebenfalls per 1. Mai 1995 aufgehoben, AS\n1995 1222).\nWas die Ausrichtung von Siloverbotszulagen angeht, so präzisierte die\nVerordnung Käseproduktion in ihrer ursprünglichen Fassung, dass\ndas Bundesamt im Zusammenhang mit den hier interessierenden\nStrukturverbesserungsmassnahmen über ein Entscheidrecht in Zweifelsfällen\nverfügte (altArt. 4 Abs. 3). Bezüglich Zulagen für Weichkäse kam dem\nZVSM ein Antragsrecht zu, die Entscheidbefugnis war jedoch ebenfalls\ndem Bundesamt zugeordnet (altArt. 4 Abs. 2). Während bei den Zulagen\nfür Weichkäse in der heute geltenden Bestimmung der Verordnung\nKäseproduktion die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ZVSM und\nBundesamt beibehalten wurde (Art. 4 Abs. 2), fehlt nicht nur die Bestimmung,\nwonach bei Strukturverbesserungsmassnahmen Zulagen gewährt werden,\nsondern auch die ausdrückliche Kompetenzregel betreffend Entscheidrecht\ndes Bundesamtes in Zweifelsfällen (Art. 4 Abs. 3).\n\n"}